Wie und wann kann man eine Rücklastschrift veranlassen?

Unter einer Rücklastschrift wird ein Buchungsvorgang des Girokontos verstanden, bei der ein zuvor mittels eines Lastschriftverfahrens durchgeführter Abbuchungsvorgang rückgängig gemacht wird. In der Regel wird eine Rücklastschrift aufgrund einer fehlerhaften oder unberechtigten Abbuchung durch den Kontoinhaber, von dessen Konto die entsprechende Buchung vorgenommen wurde, veranlasst.

Zusätzlich besteht auch seitens der Bank die Möglichkeit, eine Rücklastschrift durchführen zu lassen. Dies kann zum Beispiel dann geschehen, wenn das Konto keinen Überziehungsrahmen hat und daher keine ausreichende Deckung aufweist und durch die Abbuchung ins Soll rutscht.

Welche Fristen müssen bei einer Rücklastschrift eingehalten werden?

Die seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Widerspruchsfristen für zu Unrecht durchgeführte Abbuchungen belaufen sich auf:

  • Eine Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss oder Zugang des Kontoauszugs bei fehlerhaften Abbuchungen. Eine fehlerhafte Abbuchung liegt vor, wenn zwar eine Einzugsermächtigung für das entsprechende Konto vorliegt, jedoch der abgebuchte Betrag nicht korrekt ist.
  • Eine Frist von bis zu 13 Monaten nach Rechnungsabschluss beziehungsweise Zugang des Kontoauszugs, wenn eine unberechtigte Abbuchung erfolgt ist. Bei einer unberechtigten Abbuchung wurde seitens des Kontoinhabers keine Erlaubnis für den entsprechenden Buchungsvorgang erteilt.
  • Innerhalb eines europäischen Lastschriftverfahrens (SEPA) beträgt die Frist für einen Widerspruch acht Wochen nach erfolgter Kontobelastung.

Wie kann eine Rücklastschrift veranlasst werden und welche Kosten entstehen dabei?

Wird eine fehlerhafte oder unberechtigte Abbuchung auf dem Kontoauszug bemerkt, reicht es in der Regel, den Fehler der Bank mitzuteilen und den Widerspruch einzureichen. Der Mitarbeiter füllt zusammen mit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Formular aus, welches der Kontoinhaber im Anschluss daran unterschreibt. Anschließend sollte – sofern alles problemlos abläuft – der Betrag wieder zurückgebucht werden.

Besteht das Girokonto bei einer Direktbank, so kann eine Rücklastschrift durch einen Telefonanruf oder durch eine E-Mail in Auftrag gegeben werden. Die Möglichkeit eine zu Unrecht erfolgte Lastschrift selbst zum Beispiel über Online-Banking durchzuführen, ist in der Regel nicht möglich – allerdings bieten Banken die Option an, die entsprechende Fehlbuchung im Online Banking zu markieren und daraufhin einen Antrag auf Rückbuchung zu stellen.

Die durch die Durchführung der Rücklastschrift entstehenden Bankgebühren dürfen nicht zu Lasten des Kontoinhabers angerechnet werden. Diese werden dem Inhaber des Empfängerkontos angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zahlungsempfänger diese Gebühren jedoch vom Zahlungspflichtigen zurückfordern, sofern sich die Rückbuchung der Lastschrift für falsch erwiesen hat, etwa weil sich die Abbuchung doch als berechtigt und korrekt herausstellt.

Im Zweifelsfall müssen zur Klärung des Sachverhalts entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. In Bezug auf die Erteilung beziehungsweise Aufhebungserklärung einer Einzugsermächtigung sieht dies folgendermaßen aus:

  • Der Zahlungsempfänger muss die erteilte Einzugsermächtigung belegen. Hier genügt eine Kopie des entsprechenden Formulars oder des Vertrags.
  • Der Zahlungspflichtige muss belegen, dass eine Aufhebung der Einzugsermächtigung erteilt wurde. Um dieses im Streitfall belegen zu können, sollte eine solche Aufhebungserklärung grundsätzlich schriftlich und per Einschreiben oder Einschreiben / Rückschein getätigt werden.