Was ist ein Girokonto?

Bei einem Girokonto handelt es sich um ein Konto bei einem Kreditinstitut, welches in erster Linie dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dient. Von der rechtlichen Seite her ist ein Girokonto nach § 355 HGB ein Kontokorrentkonto. Die seit 2009 geltenden Vorschriften zum Girovertrag besagten laut BGB § 676f, dass ein Kreditinstitut dazu verpflichtet ist, seinem Kunden ein Konto zu ermöglichen. Auf diesem Konto müssen die Zahlungseingänge des Kunden gutgeschrieben werden und die Möglichkeit eingeräumt werden, Überweisungen und andere Zahlungsaufträge ab zuwickeln.

Die Anfänge des Girokontos

Informationen über die Konten, auf denen Gut- und Lastschriften schriftlich festgehalten wurden, stammen aus dem 11. Jahrhundert. Jedoch wurden diese anfänglichen Kontobewegungen nur mündlich übertragen und waren daher regional begrenzt. Erst im Laufe des 14. Jahrhunderts konnten Zahlungsanweisungen schriftlich über eine längere Entfernung hinweg durchgeführt werden. Und seit dem Mittelalter dehnte sich der bargeldlose Zahlungsverkehr erst in Europa und danach weltweit aus.

Zusammen mit der Gründung der deutschen Reichsbank 1875 wurde der Zahlungsverkehr mithilfe von Girokonten im gesamten Reich möglich, dieses nutzten jedoch nur große Firmen und Bürgern der oberen Schichten.

Erst im Jahr 1960 wurde das Girokonto auch für Arbeitnehmer zugänglich gemacht. Heute ist das Girokonto eines der wichtigsten Bankkonten für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Voraussetzungen für ein Girokonto

Um ein Girokonto zu erhalten, wird mit dem jeweiligen Kreditinstitut ein Girovertrag abgeschlossen. Hiebei verpflichtet sich die Bank ein Girokonto für den Kunden zu eröffnen und den durch Gutschriften oder Zahlungsanweisungen anfallenden bargeldlosen Zahlungsverkehr zu übernehmen.

Um ein Girokonto eröffnen zu können, muss in der Regel die Volljährigkeit erreicht sein. Jedoch ist es unter der Voraussetzung bestimmter Gründe auch möglich, schon unter 18 Jahren ein Girokonto zu eröffnen. Dies ist z.B. der Fall bei dem Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. In diesem Fall ist zusätzlich die Erlaubnis der Eltern erforderlich.

Zudem bestehen seitens des Gesetzgebers zwei weitere Pflichten.

  • Hierbei handelt es sich zum einen um eine, in § 154 AO, vorgeschriebene Legitimationsprüfung, die durch die in der Regel durch die Vorlage des gültigen Personalausweises / Reisepasses durchgeführt wird.
  • Zum Anderen ist eine sogenannte „Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung“ nach § 8 des Geldwäschegesetztes (GwG) erforderlich.

Auch bei einer eventuell vorhandenen negativen Schufa-Auskunft besteht die Möglichkeit, ein Girokonto bei einer Bank zu bekommen. Dieses wird dann unter Umständen lediglich auf Guthabenbasis geführt, d.h., dass es zu keiner Zeit überzogen werden darf.