Was ist ein Gemeinschaftskonto?

In den meisten Beziehungen arbeiten beide Partner, und spätestens sobald man zusammenzieht, stehen die Fragen im Raum, wer welche der laufenden Kosten wie zum Beispiel Miete, Strom oder Telefon bezahlt von welchem Konto bezahlt. Für eine gewisse Zeit ist dies eine sehr angenehme Lösung, kann jedoch auf lange Sicht hin sehr umständlich sein. Oft wird dann ein Gemeinschaftskonto in Betracht gezogen. Hierbei handelt es sich um ein Konto, welches gemeinsam von beiden Partnern eröffnet wurde. Es gehen die Gehälter oder andere regelmäßige Zahlungseingänge von beiden Partnern auf das Konto ein und beide haben vollen Zugriff auf dieses Konto.

Die folgenden Girokonten sind als Gemeinschaftskonto erhältlich

  Konto-
gebühr
Mindest-
eingang
Haben-
Zinsen
(max. p.a.)
Vorteile des Kontos in der Kurzfassung Link zur Bank mit Online-Antrag

» Kontodetails
0,- € 700,- € / mtl. 0,00 %
  • inkl. Girokarte für beide Partner
  • inkl. Visa für beide Partner
  • weltweit kostenlos Bargeld
zur Bank

» Kontodetails
0,- € nein 0,00 %
  • inkl. Visa Debit Card für beide Partner
  • kostenlos Bargeld abheben (in DE + Euro-Ländern)
  • Google Pay & Apple Pay
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» Kontodetails
0,- € 700,- € / mtl. 0,00 %
  • inkl. 2x VISA Debit Card
  • kostenlos Bargeld abheben in DE und Euro-Ländern
  • kostenlose Visa-Zahlungen in DE und Euro-Ländern
  • kontaktlos bezahlen sowie Apple Pay + Google Pay
  • digitaler Kontowechselservice
  • günstiger Dispo
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letzte Aktualisierung: 04.04.2025

Beim Eröffnen eines Gemeinschaftskontos stellen die Banken und Sparkassen in der Regel zwei mögliche Kontoarten für ein Gemeinschaftskonto zur Auswahl:

„Oder-Konto“ oder „Und-Konto“, Vor- und Nachteile

Der Unterschied zwischen einem „Und-Konto“ und einem „Oder-Konto“ ist schon aus dem Namen ersichtlich und beide Kontoarten haben Vor- und Nachteile für die Inhaber.

Bei einem „Und-Konto“ sind die Kontoinhaber nur gemeinsam dazu berechtigt, Barauszahlungen, Zahlungsanweisungen oder andere Buchungsvorgänge zu tätigen. Bei Überweisungen z.B. bedeutet dies, dass grundsätzliche beide Partner unterschreiben müssen. Vorteil bei der Wahl eines Gemeinschaftskontos dieser Form ist, dass die Gefahr des einseitigen Missbrauchs vollkommen unterbunden wird.

Der große Nachteil ergibt sich aus eben diesem Vorteil. Der Besitz z.B. einer EC-Karte oder eines Scheckheftes ist aufgrund des „Und-Kontos“ nicht möglich, welches zu großen Einschränkungen führt. Aus diesem Grund ist das „Und-Konto“ überwiegend in geschäftlichen Bereichen zu finden.

Bei dem „Oder-Konto“ sind beide Kontoinhaber voll verfügungsberechtigt. Dies bedeutet, dass jeder für sich Zahlungsvorgänge in Form von Überweisungen oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung für das Konto vornehmen kann. Dieses ist jedoch auch das Risiko, denn da jeder voll über das Konto verfügen kann, darf auch jeder das Konto belasten und ins Soll ziehen. In einem solchen Fall haften dann beide Kontoinhaber für den entstandenen Schaden. Lediglich bei der Kontokündigung oder der Aufnahme eines Kredits bedarf es der Zustimmung beider Inhaber.

Wer kann ein Gemeinschaftskonto eröffnen?

Ein Gemeinschaftskonto können unter anderem natürliche und juristische Personen sowie Firmen eröffnen. Hierbei spielt es bei natürlichen Personen keine Rolle, ob diese verheiratet sind. Es können auch nicht verheiratete Paare, Lebenspartner und Lebensgemeinschaften ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Da es sich bei einem Gemeinschaftskonto in der Regel auch um ein Girokonto handelt, gehört auch hier die Vorlage des Personalausweises zu Identifizierung mit zu Grundbedingungen für eine Kontoeröffnung. Bei der Überlegung, welche Form des Gemeinschaftskontos die optimalste ist, steht die Bank gerne beratend zur Seite. Allerdings werden fast nur noch Oder-Konten eröffnet.